Print

Satzung des Vereins für die Technischen Sammlungen Dresden e.V.

$1

  1. Der Verein "Förderverein für die Technischen Sammlungen Dresden e.V” mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Technik.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Technischen Sammlungen Dresden durch
    1. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit
    2. die Förderung des Veranstaltungsdienstes
    3. die Erweiterung der Sammlung durch den Ankauf und die Überlassung von Objekten, Büchern und Archivmaterial
    4. die Herausgabe von Publikationen zur Technik- und Industriegeschichte sowie museumspädagogische Schriften
    5. fachliche Unterstützung beim Ausbau und der Dokumentation der Sammlung.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Kultur.

§6

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden. Zur Aufnahme im Verein ist ein Anmeldeformular auszufüllen und in der Geschäftsstelle vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Eintrittsdatum gilt der Tag der Vorstandssitzung, an dem die Entscheidung getroffen wurde.
  3. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
  4. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen berechtigt zum kostenlosen Eintritt in die Technischen Sammlungen Dresden.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, die spätestens am 30. September beim Schriftführer eingegangen sein muss, bzw.
    2. bei natürlichen Personen durch den Tod,
    3. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen,
    4. durch Ausschluss, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Das Mitglied kann gegen den ihm schriftlich zugegangenen Beschluss innerhalb von vier Wochen nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet über den Sachverhalt. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Darüber entscheidet der Vorstand.

§7

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.
  2. Durch Beschluss des Vorstandes können den Vorstand beratende Ausschüsse gebildet werden.

§8

  1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor dem Termin vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung an alle Mitglieder zu erfolgen.
  3. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer
    4. Änderungen der Satzung
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Entscheidung gegen einen Ausschlussbeschluss
    8. Beschlussfassung zur Auflösung und Liquidation des Vereins.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  7. Über die Beschlüsse ist ein vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zu übersenden.
  8. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Schriftführer vorliegen. Änderungen der Tagesordnung am Tage der Mitgliederversammlung brauchen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit.

§9

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf volljährigen Mitgliedern: ein/e Vorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in und ein/e Schatzmeister/in. Die Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n, eine/ seiner Stellvertreter/innen und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§10

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer legen auf der jährlichen Mitgliederversammlung ihren Rechenschaftsbericht zum vergangenen Geschäftsjahr vor.
  3. Alle Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter.

§11

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich: EUR 25,00
    1. für Schüler, Auszubildende und Studierende EUR 12,50
    2. für Familien (Kinder bis 16 Jahre) EUR 40,00
    3. für juristische Personen EUR 100,00
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag Sonderregelungen hinsichtlich Beitragspflicht und Zahlung treffen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Verein und den Folgejahren im ersten Quartal zu entrichten.